Transport von Personen - Reservierung

TRANSPORTORDNUNG

TRANSPORTORDNUNG

Transportordnung des Transportunternehmens – Limousin travel, s.r.o.

Das Transportunternehmen Limousin travel, s.r.o. befasst sich mit der Personenbeförderung zwischen Österreich und der Slowakei. Als Selbstverständlichkeit gilt unsere Professionalität und faires Verhalten gegenüber unseren Kunden sowie die Gewährleistung ihrer Sicherheit und des maximalen Reisekomforts während der Reise. Die Rechte und Pflichten des Transportunternehmens sowie die Rechte und Pflichten der Reisenden sind in unserer Transportordnung festgelegt. Beim Abschluss des Transportvertrages wird die Transportordnung automatisch zum festen Bestandteil des Vertrages im Sinne des slowakischen Gesetzes Nr. 56/2012 Ges. Slg.

Während der Beförderung stehen den Kunden bequeme Kissen und warme Decken zur Verfügung.

In Übereinstimmung mit der Transportordnung dürfen Kunden höchstens 1 Gepäckstück mit einem Gesamtgewicht von bis zu 22 kg und 1 Stück Handgepäck mitführen. Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen nicht mehr als 35x20x20cm und sein Gewicht nicht mehr als 5 kg betragen. Wenn der Reisende sein zusätzliches Gepäck (zusätzlich zum Handgepäck) im Voraus anmeldet, wird ihm einer Gebühr von 0,50 Euro je 1 kg berechnet.

Wenn der Reisende sein zusätzliches Gepäck nicht zuvor bei der Dispatcherzentrale anmeldet und das Gepäck die festgelegte Höchstgrenze übersteigt, wird dem Kunden für jedes Kilogramm über den festgelegten Höchstwert vor Ort zusätzlich eine Gebühr von 1,50 Euro berechnet. Die Beförderung von mehreren Gepäckstücken ist zuvor mit der Dispatcherzentrale abzustimmen.

Beförderung von Tieren in Übereinstimmung mit der Transportordnung.

  • Gem. 51 Abs. 3 des slowakischen Gesetzes Nr. 8/2009 über den Straßenverkehr: „Bei der Beförderung von lebenden Tieren darf zu keinem Zeitpunkt die Sicherheit des Fahrers und der mitgeführten Personen sowie die Sicherheit der zu beförderten Tiere oder des Straßenverkehrs gefährdet sein.“ Der Fahrer von Limousin travel, s.r.o. hat die freie Bewegung von Hunden in der Kabine unter Einsatz von speziellen Riemen oder durch Beförderung in einer Transportbox zu verhindern. Hunde auf dem Schoss von Mitfahrern oder unter ihren Füßen oder Hunde, die ihre Köpfe aus dem Fenster stecken, sind bei Limousin travel, s.r.o. nicht zulässig. Tiere können nämlich in bestimmten Lagen unerwartetes oder unvorhersehbares Benehmen demonstrieren, den Fahrer ablenken und schlimmstenfalls indirekt einen Unfall verursachen. Kleinere Hunderassen werden in speziellen zu diesem Zweck bestimmten Boxen befördert. Solche Transportboxen sind gegen Bewegung gesichert. Größere Hunde werden in Einzelraumfahrzeugen im Gepäckraum, idealerweise jedoch in einer Transportbox außerhalb des Fahrzeuginnenraums transportiert. Wenn der Hund aus irgendeinem Grund im Passagierraum mitzuführen ist, hat dies unter Verwendung einer speziellen Box zu erfolgen. Aus diesem Grund werden die Preisbedingungen für die Beförderung von Hunden und Katzen zum 16.11.2016 wie folgt geändert: bei Hunden und Katzen unter 10kg Gewicht wir pro Hund/Katze der halbe Preis der Fahrkarte und bei Hunden über 10 kg der volle Preis der Fahrkarte berechnet.

Die Transportordnung wurde in Übereinstimmung mit dem slowakischen Gesetz Nr. 56/2012 Ges. Slg. über den Straßentransport sowie in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 8/2009 Ges. Slg. über den Straßenverkehr und dem Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch erarbeitet.  

Art. I.

Einführende Bestimmungen

  1. Mit dem Vertrag über die Beförderung von Personen für Zwecke dieser Transportordnung versteht sich ein Vertragsverhältnis, dass mit einem gemäß §§ 760 bis 764 des Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossenen Vertrag über die Beförderung von Personen begründet wird.

  2. Mit dieser Transportordnung werden die Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens  Limousin travel, s.r.o., mit Sitz in Pod furčou 7, 040 01 Košice geregelt, die für den Abschluss eines Beförderungsvertrages im Taxidienst erforderlich sind.

  3. Als Auftraggeber für Zwecke dieser Transportordnung verstehen sich natürliche Personen – Nichtunternehmer oder Unternehmen – im Handelsregisterbuch eingetragene natürliche oder juristische Personen, die an Hand eines geschlossenen Vertrags über die Beförderung von Personen den Transport von Reisenden bestellen.

  4. Als Transportunternehmen für Zwecke dieser Transportordnung versteht sich der Betreiber der Straßenbeförderung von Personen – des Taxidienstes, der ihn zur Erbringung von Transportdiensten für Reisende und ihr Gepäck und zusammenhängende Dienstleistungen an Hand eines Vertrages über die Beförderung von Personen berechtigt.

  5. Als Reisende für Zwecke dieser Transportordnung verstehen sich natürliche oder im Handelsregisterbuch eingetragene juristische Personen, die einen Vertrag über die Beförderung von Personen geschlossen haben.

Art. II.

Taxifahrzeuge

Als Taxifahrzeuge sind nur Fahrzeuge zugelassen:

  1. Die in der Konzession genannt sind und über eine in der Konzession zugeteilte Evidenznummer des Taxifahrzeuges verfügen, die für den Reisenden am Taxifahrzeug sichtbar ist.

  2. Die über eine feste oder abnehmbare Dachbeleuchtung in gelber Farbe mit der Aufschrift Taxi verfügen.

  3. Die über fest eingebauten funktionsfähigen Taxameter verfügen, wobei das Taxameter alle einschlägigen Anforderungen an Messuhren erfüllen muss. Davon ausgeschlossen sind Taxifahrzeuge für die Beförderung von Reisegruppen, die das Fahrgeld vor Beginn der Beförderung bezahlt haben, oder auf üblichen Orten auf regelmäßigen Fahrtstrecken.

  4. Die an der linken und rechten Vordertür mit dem Firmenname des Taxidienstbetreibers und der Rufnummer der Taxibestellzentrale, falls diese von Taxidienstbetreiber errichtet wurde, andernfalls mit der Telefonnummer des Fahrers oder des Transportunternehmens gekennzeichnet sind.

  5. Für die eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden an der Gesundheit oder am Vermögen der Reisenden geschlossen ist.

  6. Die bei voller Fahrzeugbesetzung im Rahmen des Fahrzeuggesamtgewichtes die Beförderung von Reisegepäck mit einem Totalgewicht von mindestens 50 kg ermöglichen oder über einen Gepäck- oder Laderaum mit einem Volumen von mindestens 375 dm3 verfügen.

Art. III.

Pflichten des Transportunternehmens

Allgemeine Pflichten des Transportunternehmens gemäß dem Gesetz über den Straßentransport:

  1. Die Straßenbeförderung von Personen im Taxidienst entsprechend der Transportordnung zu betreiben.

  2. Das betriebene Fahrzeug mit dem eigenen Firmennamen zu kennzeichnen.

  3. Das Transportunternehmen Limousin travel, s.r.o. hat in Übereinstimmung mit § 30 Abs. 1 Buch. e/ des Transportgesetzes Nr. 56/2012 Ges. Slg. eine Versicherung über die Haftpflicht für Schäden aus der Straßenbeförderung von Personen im Taxidienst sowie über die Haftpflicht der Fahrzeugbelegschaft gegenüber den Reisenden und Dritten abgeschlossen.

  4. Die Reisenden in Übereinstimmung mit der geltenden Taxidienstpreisliste zu befördern und dem Reisenden oder dem Auftraggeber eine Quittung über die durchgeführte Beförderung und Bezahlung des Fahrgeldes auszustellen. Nach Absprache mit Reisenden können Quittungen auch vor Durchführung der Beförderung ausgestellt werden. Die für die Beförderung von Reisegruppen eingesetzten Taxifahrzeuge können das Fahrgeld vor Beginn der Beförderung oder in den üblichen Orten auf regelmäßigen Fahrstrecken einnehmen.

  5. Für die sichere, komfortable und ruhige Beförderung der Reisenden und ihres Reisegepäcks zu sorgen.

  6. Den entsprechenden Nachweis über die erteilten Konzessionen im Fahrzeug mitzuführen.

  7. Die Transportordnung muss auf der Webseite des Transportunternehmens verkündet und abrufbar sein.

Art. IV.

Handhabung von Fundsachen

  1. Der Taxifahrer hat alle im Taxifahrzeug zurückgelassenen Fundsachen der Reisenden an die Eigentümer zurückzugeben. Wenn der Eigentümer unbekannt ist oder sich nicht am Tag des Auffindens meldet, ist die Fundsache vom Taxifahrer bei der Taxidienstzentrale abzugeben.

  2. Sollte sich der Eigentümer melden und es bestehen keine Zweifel über die Glaubwürdigkeit seiner Behauptung, wir die Fundsache diesem herausgegeben.

  3. Der Finder hat Anspruch auf Ersatz notwendiger Ausgaben.

Art. V.

Haftung

1. Das Transportunternehmen haftet nach § 763 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Verletzung der Pflicht des Taxidienstes zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Beförderung des Reisenden in Übereinstimmung mit der Transportordnung.

2. Sollte sich die Fahrt durch Verschulden des Transportunternehmens oder des Taxifahrers unbegründet verspäten oder nicht stattfinden, hat das Transportunternehmen den Reisenden für den in Folge der nicht rechtzeitig durchgeführten Fahrt entstandenen Schaden auf folgende Weise zu entschädigen:

  • a) sollte sich die Fahrt verspäten, entsteht dem Reisenden Anspruch auf entsprechende Senkung des bezahlten Reisegelds,
  • b) sollte die Fahrt ausfallen, entsteht dem Reisenden Anspruch auf die Bezahlung des Reisegelds gemäß der Taxidienstpreisliste.

3. Die Haftung des Transportunternehmens verfällt, falls dieses nachweisen kann, dass der Schaden auch nicht unter Aufwendung zumutbarer Mühe nicht abzuwenden war.

Art. VI.

Beanstandungen, Beschwerden, Schadenersatzansprüche

  1. Beanstandungen sind beim Transportunternehmen schriftlich und ohne unnötige Verzögerung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen seit Durchführung der Fahrt, durch den Reisenden oder durch jene, die aus der Fahrt oder im Zusammenhang damit zu Beanstandungen berechtigt sind, einzureichen. In der Beanstandung sind die Anforderungen zusammen mit einer kurzen Begründung anzuführen. Der Beanstandung sind ferner alle Unterlagen beizulegen, die den Anspruch rechtfertigen.

  2. Sollte die Beanstandung nicht alle notwendigen Erfordernisse enthalten, wird das Transportunternehmen den Antragsteller auffordern, diese innerhalb der festgelegten Frist zu ergänzen. Wird die Beanstandung nicht innerhalb von einer Frist von weniger als 8 Tagen ergänzt, gilt diese als nicht eingereicht.

  3. Beschwerden sind beim Transportunternehmen schriftlich und ohne lange Verzögerung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen seit dem der zu bemängelnde Umstand eingetreten ist, durch den Reisenden oder durch jene, die aus der Fahrt berechtigt sind oder sich im Zusammenhang damit beschweren wollen, einzureichen.

  4. Das Transportunternehmen haftet gemäß den Verkehrsmittelhaftpflichtbestimmungen (§ 427 bis 431) des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. des Bürgerlichen Gesetzbuches für eventuelle Schäden, die während der Fahrt an der Gesundheit der Reisenden oder am zusammen mit den Reisenden beförderten Reisegepäck oder mitgeführten Sachen entstehen.

  5. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Schäden an der Gesundheit der Reisenden oder am zusammen mit den Reisenden beförderten Reisegepäck oder mitgeführten Sachen können auf dem gerichtlichen Wege geltend gemacht werden.

  6. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Schäden an der Gesundheit oder am Sachvermögen oder für Schäden durch Entwendung oder Verlust von Sachgegenständen wird im Sinne von § 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren.

  7. Die Schadensersatzansprüche für Schäden an mitgeführtem Reisegepäck oder Sachen sind vom Reisenden bei dem Transportunternehmen schriftlich, spätestens innerhalb von 30 Tagen seit der Entstehung des Schadens, zu erheben.

  8. Beschwerden und Beanstandungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Transportordnung und ihre Abwicklung durch das Transportunternehmen werden von der Slowakischen Handelsinspektion geprüft.

Art. VII.

Unfälle oder Vorkommnisse

1.)Als Unfälle oder Vorkommnisse bei der Beförderung von Personen – Taxidienst gelten:

a) Verkehrsunfall,

b) Fahrzeugbrand,

c) Verletzung oder plötzliche Erkrankung des Reisenden oder eines Dritten.

2.) Bei Unfällen oder Vorkommnissen ist der Taxifahrer insbesondere verpflichtet:

a) das Fahrzeug umgehend anzuhalten,

b) alle erforderlichen Maßnahmen zur Rettung der Reisenden und des durch den Unfall oder das Vorkommnis gefährdeten Eigentums zu treffen,

c) dem Verletzen je nach den eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten die nötige Erste Hilfe zu leisten und umgehend einen fachlichen Sanitätsdienst herbeizurufen,

d) geeignete Maßnahmen zu treffen, um keine Gefahr für den Straßenverkehr darzustellen und diesen wiederaufnehmen zu können.

3.) Kommt es bei Unfällen oder Vorkommnissen zur Verletzung oder Tötung von Personen, Beschädigung der Straße oder allgemeinnütziger Einrichtungen oder wenn der Sachschaden das Zehnfache des minimalen Monatslohns des Arbeitnehmers übersteigt, ist der Taxifahrer verpflichtet:

a) den Unfall oder das Vorkommnis umgehend bei der Polizei anzuzeigen,

b) jegliche Handlung zu unterlassen, die die Ermittlung des Unfalls oder Vorkommnisses benachteiligen könnte,

c) bis zur Ankunft der Polizei vor Ort zu verbleiben oder nach Hilfeleistung bzw. dem Herbeiholen von Hilfe oder Anzeige des Unfalls oder des Vorkommnisses umgehend dort zurückzukehren.

Art. VIII.

Gepäcktransport

  1. Jeder Reisende mit Platzanspruch (d.h. jeder Reisende, der durch das Transportunternehmen Limousin travel, s.r.o. befördert wird) hat Anspruch auf die Beförderung seines Reisegepäcks. Größe und Gewicht des kostenlos zu befördernden Reisegepäcks wird durch das Reiseziel und die Fahrzeugkapazität bedingt. Allgemein gilt, dass jeder Reisende sein Handgepäck und 1 Stück Reisegepäck mit einem Totalgewicht von höchstens 22 kg mitführen kann.

Gepäckarten:

a.) Handgepäck – zusammen mit dem Reisenden im Fahrgastraum mitgeführtes Gepäck. Als Handgepäck für Zwecke dieser Transportordnung versteht sich:
-kleine Handtasche bzw. Dokumentmappe -Mantel -Regenschirm, bzw. Stock
-Fotoapparat, Videokamera, Laptop, Tablet, Smartphone oder Handy
-Krücken, oder orthopädische Geräte für Reisende mit Behinderung

b) Reisegepäck – separat vom Reisenden oder außerhalb des Fahrgastraums in dazu vom Transportunternehmen bestimmten Räumen mitgeführtes Gepäck. Das Reisegepäck muss auf geeignete Weise abschließbar sein (z.B.  sollte Gepäck mit Zippverschluss mit einem Hängeschloss versehen sein). Wird am Gepäck, das nicht abgeschlossen war, festgellt, dass dieses unbefugt geöffnet wurde, kann eine Beanstandung nicht anerkannt werden. Das Reisegepäck ist mit einem Namensschild mit Vorname und Name, der Anschrift und eventuell mit der Telefonnummer zu versehen. Alle Wertsachen und persönliche Gegenstände (z.B. Schmuck, Gegenstände aus Edelmetall, Fotoapparate, Videokameras, Geld, Dokumente, Smartphones, Tablets, Medikamente, zerbrechliche Gegenstände und ähnliches) sind als Handgepäck im Fahrgastraum mitzuführen. Das Transportunternehmen Limousin travel, s.r.o. haftet nicht für Wertgegenstände, die im Reisegepäck mitgeführt werden. Für eine bessere und sichere Manipulation mit dem Gepäck sowie um das Risiko einer eventuellen Beschädigung zu minimalisieren, ist es erforderlich, dass das Gepäck die entsprechende Geräumigkeit, Leichtigkeit und gleichzeitig ausreichende Festigkeit und Wasserfestigkeit gewährleistet. Es ist ferner empfehlenswert, das Reisegepäck auf geeignete Weise gegen Beschädigung abzusichern (z.B. mit Schutzfolie)

2. Von der Beförderung ausgeschlossenes Gepäck. Alle Gepäckstücke oder Sachen, die eine Gefahr für die Sicherheit während der Beförderung, für Personen oder das Eigentum darstellen könnten sowie Gepäckstücke oder Sachen, die während der Beförderung beschädigt werden könnten oder deren Verpackung nicht die geltenden Anforderungen erfüllt. Gegenstände, deren Beförderung

verboten ist: gepresste Gase, Ätzmittel, Explosionsstoffe, Patronen, leicht entzündliche Feuerwerkskörper, feste und flüssige Brennstoffe, oxydationsfähige Stoffe, radioaktives Material, Giftstoffe, Rauschmittel und ähnliches. Das Transportunternehmen kann im Beisein des Reisenden die Beschaffenheit und den Inhalts des Reisegepäcks überprüfen. Sollte der Reisende nicht anwesend sein, ist das Transportunternehmen berechtigt, das Gepäck in Anwesenheit von mindestens einem Zeugen, der nicht bei dem Transportunternehmen angestellt ist, zu öffnen. Sollte dieses Gepäck vom Transportunternehmen für gefährlich gehalten werden oder Gegenstände enthalten, die von der Beförderung ausgeschlossen sind oder die unter speziellen Bedingungen befördert werden müssen, ist das Transportunternehmen berechtigt, die Beförderung solchen Reisegepäcks zu verweigern. Von der Beförderung sind auch Gepäckstücke mit einem Gesamtgewicht von mehr als 22 kg/Stück ausgeschlossen, falls von dem Transportunternehmen und dem Reisenden nicht anders vereinbart wird.

Art. IX.

Beförderung lebender Tiere

Lebende Tiere werden zu folgenden Bedingungen befördert:

Tiere dürfen nur in Begleitung von Personen, die über 15 Jahre alt sind, befördert  werden. Tiere sind in fest verschlossenen Käfigen oder in Transportboxen zu befördern, die durch Reisende selbst bereit zu stellen sind. Tiere werden überwiegend im Gepäckraum mitbefördert. Haustiere können zu nachfolgenden Bedingungen auch im Fahrgastraum mitgeführt werden:
-im Fahrgastraum darf sich nicht mehr als ein Tier aufhalten
-weder Fahrer noch die Fahrgäste dürfen Einwände haben
-der Behälter mit dem Tier darf nicht die Abmessungen von 30x40x40 überschreiten
-das Tier darf den übrigen Fahrgästen nicht zu Last fallen (Lärm, Gestank) und muss im Käfig oder in der Transportbox fest verschlossen sein. Begleithunde von Schwerbehinderten mit Sonderausbildung werden mit dem Reisenden kostenlos mitbefördert.

Art. X.

Tarifsätze

Der Basistarifsatz beim Fahrgeld beträgt 0,10 EUR/km.

Art.XI.

Stornierung von Transportaufträgen und anfällige Stornogebühren

Die Fahrtbestellung kann vom Reisenden ohne Grundangabe zu folgenden Bedingungen storniert werden:

  1. Bei Stornierung der Bestellung mindestens 72 Stunden vor Fahrantritt wird dem Reisenden keine Stornogebühr berechnet.

  2. Bei Stornierung der Bestellung innerhalb von weniger als 72 Stunden vor Fahrtantritt wird dem Reisenden eine Gebühr in Höhe von 25% des Fahrgeldes berechnet
  3. Bei Stornierung der Bestellung weniger als 3 Stunden vor Fahrtantritt wird dem Reisenden eine Stornogebühr in Höhe von 100% des Fahrgeldes berechnet.

Art. XII.

Schlussbestimmungen

Die Transportordnung wurde in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 56/2012 Ges. Slg. über den Straßentransport sowie mit dem Gesetz Nr. 8/2009 Ges. Slg. über den Straßenverkehr und mit dem Gesetz Nr. 40/1964 Slg. des Bürgerlichen Gesetzbuches erarbeitet. Die Transportordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung und Zugänglichmachung auf unseren Webseite in Kraft.

• Eventuelle Einwände sind im Wunsch-/Beschwerdebuch zu vermerken bzw. beim Transportleiter, Frau Martina Bartkovská, unter der Telefonnummer 00421 944 900 757 einzubringen.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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